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Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Zeiten von CoronaOverlay E-Book Reader
Marius Mann, Ute Schenn, Benjamin Baisch

Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Zeiten von Corona

Ein Rechtsleitfaden zu COVID-19-bedingten Vertragsstörungen

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Produktdetails

Verlag
C.H.Beck
Erschienen
2020
Sprache
Deutsch
Seiten
56
Infos
56 Seiten
ISBN
978-3-406-76061-7

Kurztext / Annotation

Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Zeiten von Corona
Erste Hilfe für die Lieferkette


Diese Broschüre
gibt schnell und präzise Rat. Denn Handelspartner müssen wissen, ob vertragliche Pflichten während der Pandemie - ggf. abgewandelt - fortbestehen oder ob sie ausgesetzt wurden und welche sonstigen Rechte, Obliegenheiten und Haftungsrisiken zu beachten sind. Der Leitfaden wendet sich an Selbständige, an Geschäftsführer, Rechts- und Vertragsabteilungen kleiner und mittlerer Unternehmen der Handels- und Dienstleistungsbranchen und ihrer Zulieferer, an Kaufleute und Handelsvertreter.
Vorteile auf einen Blick

Textauszug

14C. Gesetzliche Regelungen für COVID-19-bedingte Leistungsstörungen

Fehlen vertragliche Regelungen für coronabedingte Leistungsstörungen oder sind die Voraussetzungen dieser Regelungen nicht erfüllt oder unwirksam, sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich für die Frage, wie mit Leistungsstörungen umgegangen wird. Welche Vertragspartei also welches Risiko und im Ergebnis welche Schäden und Kosten zu tragen hat, ergibt sich in diesen Fällen aus den gesetzlichen Regelungen.

Im Zusammenhang mit COVID-19 spielen insbesondere die Regelungen zur Unmöglichkeit der Leistung und der Störung der Geschäftsgrundlage eine zentrale Rolle. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Bewältigung der "Corona-Krise" Neuregelungen für bestimmte Dauerschuldverhältnisse erlassen (Art. 240

1 ff. EGBGB). Diese speziell auf die Corona-Krise zugeschnittenen gesetzlichen Regeln werden nachfolgend zunächst dargestellt bevor wir die Unmöglichkeit der Leistung und Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abhandeln.

I. Spezielle Neuregelungen für bestimmte Vertragstypen

Der Gesetzgeber hat nach Ausbruch und der flächendeckenden Verbreitung des COVID-19-Virus insbesondere bei bestimmten Vertragstypen, namentlich Dauerschuldverhältnissen im Versorgungsbereich (Strom- und Gaslieferungsverträge, Pflichtversicherungsverträge und Verträge über Telekommunikationsdienste) sowie bei Miet- und Pachtverhältnissen und bei Verbraucherdarlehensverträgen Handlungsbedarf gesehen. Er hat für diese Vertragstypen daher insbesondere Stundungsrechte und Regelungen zu Kündigungsverboten geschaffen. Diese Regelungen erläutern wir nachfolgend.

1. Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern und Kleinstunternehmen

Verbraucher und Kleinstunternehmen werden vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig erachtet. Ihnen wird daher durch die Neuregelungen das Recht eingeräumt, ihre vertraglichen Leistungen temporär zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht, Art. 240
1 EGBGB). Durch das Leistungsverweigerungsrecht sollen Verbraucher und Kleinstunternehmen finanziell entlastet werden, deren Haushaltseinkommen bzw. Umsatz sich infolge der COVID-19-Pandemie verringert hat oder sogar ganz weggebrochen ist. Dieses Leistungsverweigerungsrecht kann weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch Individualvereinbarung abbedungen werden.

Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von nicht mehr als EUR 2 Millionen.

a) Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts

Nach der Neuregelung können Verbraucher ihre Leistung (also insbesondere ihre Zahlungspflicht) in einem wesentlichen Dauerschuldverhältnis mit einem Unternehmen verweigern, wenn dem Verbraucher die Erbringung seiner Leistung aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Ein Dauerschuldverhältnis ist für einen Verbraucher ein wesentliches Dauerschuldverhältnis, wenn es zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere: Strom- und Gaslieferungsverträge, Pflichtversicherungsverträge und Verträge über Telekommunikationsdienste.

Ein Kleinstunternehmen hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn dem Kleinstunternehmen die Erbringung seiner Leistung aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetrieb möglich wäre. Ein Dauerschuldverhältnis ist für ein Kleinstunternehmen wesentlich, wenn es zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich ist. Auch hier sind insbesondere Strom- und Gaslieferungsverträge, Pflichtversicherungsverträge und Verträge über Telekommunikationsdienste relevant.

Miet- und Pachtverträge fallen nicht unter die Neuregelung. Für d

Beschreibung für Leser

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