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Geheimnisse der VernehmungskunstOverlay E-Book Reader
Josef Wilfling

Geheimnisse der Vernehmungskunst

Die Strategien des legendären Mordermittlers

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Produktdetails

Verlag
Heyne Verlag
Erschienen
2019
Sprache
Deutsch
Seiten
272
Infos
272 Seiten
ISBN
978-3-641-22268-0

Kurztext / Annotation

Sein ganzes Wissen als Verhörspezialist ist in dieses Handbuch eingeflossen: Josef Wilfling, legendärer Ermittler und langjähriger Leiter der Münchner Mordkommission, hat es in der Ausbildung von Polizeibeamten eingesetzt. Psychologisch fundiert und juristisch versiert führt er in die Geheimnisse der Vernehmungskunst ein, das Herzstück der polizeilichen Ermittlungsarbeit. Welche Vernehmungstechniken gibt es? Woran erkennt man, ob das Gegenüber lügt oder die Wahrheit sagt? Und wie überzeugt man Tatverdächtige davon, dass sie besser kooperieren? Das Verblüffende daran: Vieles lässt sich in unserem Alltag anwenden, sei es bei Verhandlungen oder um dem Wahrheitsgehalt einer Darstellung auf den Grund zu gehen. Ein einzigartiges Dokument, ein Blick hinter die Kulissen der Polizeiarbeit, wie er spannender nicht sein könnte.

Josef Wilfling, 1947 - 2022, war 42 Jahre lang im Polizeidienst tätig, 22 davon bei der Münchner Mordkommission. Der Vernehmungsspezialist klärte spektakuläre Fälle wie den Sedlmayr- und den Moshammer-Mord auf, schnappte Serientäter wie den Frauenmörder Horst David und verhörte Hunderte Kriminelle. Bei Heyne sind bereits seine Bestseller Abgründe, Unheil und Verderben erschienen.

Textauszug

2Mündliche Aussagen und Vernehmungen
2.1Informatorische Befragung

Die informatorische Befragung (Komm. 9 zu
 163 StPO und 24 zu
 163a StPO) ist den förmlichen Vernehmungen vorgelagert. Polizisten beginnen, wenn sie zu einem Einsatz gerufen werden oder eine Anzeige entgegennehmen, bei der Stunde null. Sie kennen weder den zu ermittelnden Sachverhalt noch können sie ohne nähere Informationsgewinnung darüber entscheiden, wer Beschuldigter oder Zeuge sein könnte und welche Zeugnisverweigerungsrechte gegebenenfalls bestehen. Sie wissen nicht einmal, ob der Befragte überhaupt für die Ermittlungen von Bedeutung sein kann oder als Zeuge von vornherein ausscheidet. Sie können daher noch gar nicht sachgerecht belehren, sodass folglich eine Belehrung in diesem Stadium auch nicht vorgeschrieben sein kann.

Am Anfang steht also die Informationsgewinnung durch Erfragen bzw. Aufhellung eines Sachverhaltes, den es erst einmal einzuordnen gilt. Das ist bei einem Verkehrsunfall nicht anders als bei einem Tötungsdelikt. Sodann gilt es zu sondieren, wer als Zeuge oder Beschuldigter in Betracht kommt und wer für die Ermittlungen wertlos ist. Es wird die Spreu vom Weizen getrennt. Insofern wird den Beamten ein »Herumfragen« zum Zwecke der Sondierung zugestanden.

Sobald sich die Nebel aber gelichtet haben und man Übersicht über die Sachlage und die Beteiligten gewonnen hat - man also quasi wissend wurde -, ist auf eine förmliche Vernehmung mit adäquater Belehrung umzuschalten. Entscheidend ist hierbei der Informationsstand, den der Vernehmer zum Beginn der Aussage und deren Fortlauf jeweils hatte, da diese Kenntnisse ausschlaggebend dafür sind, ob der Beamte hätte belehren und somit förmlich vernehmen müssen.

An diese Belehrungspflicht sind nämlich weitreichende Konsequenzen geknüpft: Wird eine Befragung ohne bereits erforderliche Beschuldigtenbelehrung fortgeführt, unterliegt diese Aussage grundsätzlich einem Verwertungsverbot (BGHSt 38, 214 ff.). Das Gleiche gilt, wenn nicht oder nur unzureichend auf das Recht zur Verteidigerkonsultation hingewiesen wurde (BGHSt 47, 172).

Gerade in diesen Anfangsphasen (Anzeigeerstattung, Erstzugriff, Unfallaufnahme) werden von Beteiligten oft (unbedachte, emotionale) Äußerungen oder Aussagen gemacht, die sie später nicht aufrechterhalten wollen bzw. widerrufen oder bestreiten. Solche Aussagen oder Äußerungen kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit oft am nächsten und sind daher äußerst wichtig für die weiteren Ermittlungen. Um sie zu sichern, sollten gerade Erstzugriffskräfte wissen, wie mit Aussagen im Rahmen informatorischer Befragungen (und Spontanäußerungen) umzugehen ist.

Bei Beschuldigten, die sich im Rahmen der informatorischen Befragung zum Sachverhalt geäußert haben, später aber von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, sind dennoch diejenigen Angaben verwertbar, die sie im zulässigen Rahmen einer informatorischen Befragung gemacht haben. Allerdings wird genau geprüft werden, ob der Beamte bereits wissen konnte, dass er einen Beschuldigten vor sich hatte, welchen er hätte belehren müssen. Insofern ist es sehr wichtig, in einem Aktenvermerk festzuhalten, wie der jeweilige Informationsstand zu dem Zeitpunkt war, als der später Beschuldigte Angaben machte.

Noch strenger sind die Regeln bei Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Hat jemand, dem dieses Recht zusteht, bei einer informatorischen Befragung (also ohne Belehrung) im Rahmen des Herumfragens Angaben gemacht, so werden diese der (späteren) förmlichen Vernehmung gleichgestellt (

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