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Erben und Schenken mit LebensversicherungenOverlay E-Book Reader
Erich Holzner

Erben und Schenken mit Lebensversicherungen

Steuerliche Fragen und Lösungen

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Produktdetails

Verlag
Verlag Versicherungswirtschaft
Erschienen
2011
Sprache
Deutsch
Seiten
170
Infos
170 Seiten
ISBN
978-3-86298-089-5

Inhaltsverzeichnis

1;Vorwort zur dritten Auflage;62;Inhaltsverzeichnis;83;Abkürzungsverzeichnis;124;1 Lebensversicherung und Erbschaft-/Schenkungsteuer;145;2 Steuerpflichtige Vorgänge: Erben und Schenken;226;3 Die private Lebensversicherung im Erbschaftsteuerrecht;287;4 Steuerfreie Vermögenszuwächse;1048;5 Anzeigepflichten;1349;6 Haftung von VU (
20 Abs. 6 ErbStG);14210;7 Persönliche Steuerpflicht;14411;8 Anwendungsbeispiele;14812;9 Aus der Praxis für die Praxis - Beispiele aus dem realen Leben, kritische Anmerkungen, mögliche Lösungen;17013;Literaturverzeichnis;17814;Stichwortverzeichnis;179

Kurztext / Annotation

"Mit dem Wegfall der Zweidrittel-Bewertungsregel für Lebensversicherungen ist nur einer von vielen Vorteilen der Lebens- und Rentenversicherungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschwunden. Nach wie vor bieten Lebens- und Rentenversicherungen jedoch interessante Gestaltungen - sowohl in steuerlicher Hinsicht als auch bei der Realisierung spezifischer persönlicher Motive bei der Vermögensnachfolge. Dies gilt umso mehr, wenn für den Bedarf des Interessenten Lösungsansätze gesucht werden, die sich nicht nur auf einen Aspekt konzentrieren, sondern mehrere Wünsche eines Kunden berücksichtigen sollen. Auf das ""Gewusst wie"" kommt es an. Das vorliegende Buch bietet konkrete Lösungen und beantwortet entscheidende Fragen aus der Praxis, wie z.B.: - Mit welchen vertraglichen Regeln kann man Steuerfolgen optimal gestalten? - Wie können persönliche Motive bei Schenkungen elegant abgesichert werden? Eingeflossen in die dritte Auflage sind Änderungen aus der Rechtsprechung und auch gesetzliche Neuregelungen, etwa zum Pflichtteilsrecht. Aufgenommen wurden auch neue Steuermodelle, beispielsweise postmortaler Freibetrag oder Nießbrauch bei Lebensversicherungen. Das Buch ist ein zuverlässiger Ratgeber für Vermittler, Angehörige von rechts- und steuerberatenden Berufen sowie deren Kunden. Der Autor, Dipl.-Volkswirt Erich Holzner, gibt in diesem Buch über 30 Jahre Berufserfahrung in der Lebensversicherungsbranche weiter. Eines seiner Spezialgebiete ist die steuerliche Behandlung der Lebens- und Rentenversicherungen, insbesondere auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer."

Textauszug

5 Anzeigepflichten (S. 121-122)

Wie erfährt der Fiskus von Auszahlungen aus oder Vertragsänderungen bei Versicherungsverträgen, die erbschaft-/schenkungsteuerlich von Bedeutung sind?

5.1 Anzeigepflicht durch VU (
33 ErbStG)


Bei Tod des Erblassers also nur bei Erbschaften muss der Verwahrer des fremden Vermögens dem Erbschaftsteuer-Finanzamt die Vermögensgegenstände melden, die sich in seinem Besitz befinden. Betroffen hiervon sind in erster Linie die Sparkassen und Kreditinstitute. Es können aber auch Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater sein, wenn sie für ihre Mandanten Vermögen verwahren.

Für VU gilt die Anzeigepflicht sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall der VP oder des VN (
33 Abs. 3 ErbStG). Anzeigepflichtig sind auch Pensionskassen. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Unterstützungskassen. Nach den gleich lautenden Ländererlassen der Finanzministerien Saarland (vom 14. 3. 2002) und Baden-Württemberg (vom 8. 4. 2002) waren aber auch Unterstützungskassen zur Anzeige verpflichtet, wenn sie Renten an berechtigte Nachfolger der verstorbenen VP auszahlten. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat diesen Erlass aufgehoben, so dass Unterstützungskassen nunmehr nicht anzeigepflichtig sind (siehe auch nächste Seite).


Die Meldung hat immer dann zu erfolgen, wenn eine Versicherungsleistung (Kapital oder Rente) an Dritte und nicht an den VN selbst ausgezahlt wird. Diese Dritten sind in der Regel die bezugsberechtigten Personen. Die Anzeigepflicht besteht aber auch, wenn die Leistung an den Zessionar erfolgt. Es kommt für die Anzeigepflicht nicht darauf an, ob eine ErbSt überhaupt entsteht. Sind an einem Versicherungsvertrag mehrere VN beteiligt, so besteht die Anzeigepflicht auch dann, wenn die Versicherungsleistung nicht an alle VN ausgezahlt wird (Hinweis R 89 ErbStR). Verstirbt also z. B. bei einer Versicherung auf verbundene Leben die erste VP, so ist die Auszahlung der Versicherungsleistung an die überlebende Person anzuzeigen; auch wenn beide Personen VN waren (was nicht zwangsläufig sein muss).

Ebenso müssen die VU ihrer Anzeigepflicht nachkommen, wenn nicht eine Leistung ausgezahlt wird, sondern die VN-Eigenschaft auf eine andere Person übertragen wird (also bei VN-Wechsel). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die VN-Eigenschaft aufgrund des Todes des bisherigen VN ändert oder aufgrund einer schenkweisen Übertragung der VN-Eigenschaft.

Beschreibung für Leser

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