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Lehrprüfung und Lehrbeanstandung im Recht der katholischen Kirche: Eine kanonistische StudieOverlay E-Book Reader
Siegfried Höfinger

Lehrprüfung und Lehrbeanstandung im Recht der katholischen Kirche: Eine kanonistische Studie

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Produktdetails

Verlag
Bachelor + Master Publishing
Erschienen
2015
Sprache
Deutsch
Seiten
77
Infos
77 Seiten
ISBN
978-3-86341-937-0

Kurztext / Annotation

Welches Schicksal erlitt der einst so berüchtigte Index der verbotenen Bücher? Was erwartet heute Verfasser theologischer Schriften, deren Aussagen im Widerspruch zur amtlichen Lehre der katholischen Kirche stehen? Welche Rolle spielte bei solchen Veränderungen das Zweite Vatikanische Konzil? Ausgehend von den verkündigungsrechtlichen Grundlagen wird in der vorliegenden Studie die Frage nach der Legitimität der römischen Lehrbeanstandungsverfahren gestellt, die der päpstlichen Kurie als Mittel dienen, um unangenehme Autoren zum Stillschweigen zu bringen. Neben einer Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen erwartet den interessierten Leser eine neuartige Analyse bisher vor der Kurie in Rom abgeschlossener Verfahren.

Siegfried Höfinger, geboren im Jahr 1961, hat an der Universität Wien Abschlüsse der Studienrichtungen Japanologie, Rechtswissenschaften und Politikwissenschaft sowie des postgradualen Lehrgangs 'Kanonisches Recht für Juristen' erzielt. Bis 2012 unterrich

Textauszug

Textprobe: Kapitel 3, Schutz der Glaubens- und Sittenlehre: Wenn wir nun die Frage stellen, welche rechtlichen Mittel dem kirchlichen Lehramt zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen, so sind dies im Wesentlichen drei: 1.) Die geordnete Übertragung und Weitergabe der amtlichen Lehrvollmacht, wobei nach der Lehre des Konzils 'durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakraments übertragen wird. [...? Die Bischofsweihe überträgt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der Lehre und der Leitung, die jedoch ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums ausgeübt werden können' (LG Art. 21 Abs. 2), während 'Priesterweihe und Diakonenweihe eine graduell abgestufte Teilhabe an dem Weihesakrament vermitteln (LG Art. 28 und 29). Alle drei Stufen bilden zusammen die Hierarchie; dies bedeutet, dass ihre Glieder in verschiedenem Umfang befähigt sind, Träger geistlicher Vollmacht zu sein.' 2.) Das Aufstellen von Bekenntnisformeln: Dem kirchlichen Lehramt kommt die Formulierung von Texten zu, die in verbindlicher Weise den Glauben der Kirche zum Ausdruck bringen (Glaubensformeln, Glaubensbekenntnisse, Symbola und Dogmen). 3.) Die Vertiefung des Verständnisses des Glaubensgutes in der theologischen Forschung und Lehre: Hierbei kann eine doppelte Funktion des Lehramtes unterschieden werden, einmal in negativer Weise: bei der Sicherung und dem Schutz des Glaubens vor Verfälschung - diese Funktion stand bislang fast ausschließlich im Vordergrund, wenn es um die Beziehung zwischen wissenschaftlicher Theologie und kirchlichem Lehramt ging -, ein andermal in positiver Weise: bei der Förderung vertiefter Erkenntnis des Glaubensgehaltes. Wir können also festhalten, dass eine uneingeschränkte 'Verpflichtung des gesamten Volkes Gottes, insbesondere der Theologen, in Zusammenarbeit mit den Hirten für die Reinerhaltung des Glaubens und der Sittenlehre Sorge zu tragen', besteht. 4, Sorge der Hirten der Kirche für die Bücher: Die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici von 1917 betreffend die Sorge für die Bücher (Caput I: De praevia librorum censura, cc. 1385-1394; Caput II: De prohibitione librorum, cc. 1395-1405) mit den Rechtsaussagen über die Druckerlaubnis ('Imprimatur') sind neugeordnet und 'durch Rechtsaussagen zu anderen Medien erweitert worden. Das ist einsichtig, nachdem das Zweite Vatikanische Konzil den Kommunikationsmitteln in einem eigenen Dekret seine Aufmerksamkeit zugewandt hat.' Dabei handelt es sich um das Dekret über die sozialen Kommunikationsmittel Inter mirifica. Die in Caput I geregelte vorausgehende Prüfung und Beurteilung der Bücher lassen sich 'bis ins 15. Jahrhundert zurückverfolgen und ergeben sich mit Konsequenz aus der Erfindung der Buchdruckerkunst.' Dabei sollte man nicht übersehen, dass Zensur bis ins frühe Christentum zurückgeht. Nach dem Münsteraner Kirchenhistoriker Hubert Wolf bietet das Decretum Gelasianum von 494 'erstmals so etwas wie einen Index der verbotenen Bücher, eine Liste von rund sechzig apokryphen und häretischen Werken - allerdings noch ohne die Androhung von Sanktionen.' Dieses unter dem Namen des Papstes Gelasius I. überlieferte Werk - eigentlich: Decretum Gelasianum de libris recipiendis et non recipiendis - wurde jedoch als Falsum entlarvt. Auch im Mittelalter wurden einzelne Autoren und ihre Werke von der Kirche verurteilt. Beispielsweise: Berengar von Tours (1050), Petrus Abaelard (1120), Johannes Scotus Eriugena (1225), Marsilius von Padua (1327), John Wyclif (1387, 1413) oder Jan Hus (1415). Der jüdische Talmud 'wurde mehrfach verboten und verbrannt, so in Paris 1242. Die Werke des Aristoteles waren von der Sorbonne 1210 und 1230 verboten worden, seine Bücher wurden jedoch nicht verbrannt, sondern von Dominikanern und Franziskanern konfisziert.' Produktion, Verkauf, Lektüre und Besitz der Schriften Martin Luthers waren im Wormser Edikt 1521 'unter Androhung harter Strafen verboten worden. Der Kaiser f

Beschreibung für Leser

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