Erste Hilfe für Freizeit-Veranstalter in Zeiten von Corona
Einrichtungen und Veranstalter: Sport, Musik, Kunst und Kultur
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Produktdetails
- Verlag
- C.H.Beck
- Erschienen
- 2020
- Sprache
- Deutsch
- Seiten
- 48
- Infos
- 48 Seiten
- ISBN
- 978-3-406-76127-0
Kurztext / Annotation
Die Veranstaltungs-Wirtschaft bekam die Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Pandemie schon im März 2020 durch Schließungsverfügungen und Betriebsverbote zu spüren. Bereits erworbene Tickets müssen im Grunde zurückerstattet werden, was diese Unternehmen und Einrichtungen regelmäßig überfordert. Der Gesetzgeber hat jetzt durch eine 'Gutschein-Lösung' Abhilfe geschaffen.
Betroffen sind sowohl die Privatpersonen, die Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen besuchen wollen, als auch die entsprechenden Einrichtungen dazu.
Betroffen sind u.a.:
- Musikveranstaltung
- Kulturveranstaltung
- Konzerte/Festivals
- Theatervorstellung
- Sportveranstaltung
Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtungen
- Musik-Freizeiteinrichtung (Konzerthäuser, Musikschulen u.a.)
- Kultur-Freizeiteinrichtung (Theater, Kinos, Bühnen, Museen u.a.)
- Sport-Freizeiteinrichtung (Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks etc.)
Inhalt
- Wann muss ich den angebotenen Gutschein akzeptieren?
- Was sind die Voraussetzungen dafür, dass ich mein Geld zurück bekomme?
- Wer ist der Veranstalter? An wen muss ich mich wenden?
- Hier helfen Musterschreiben!
- Veranstalter finden konkrete Formulierungshilfen, was ein Gutschein beinhalten muss.
Vorteile auf einen Blick
- Vorformulierte Anträge und Musterschreiben
- Checklisten
- Praxistipps für den juristischen Laien
Autoren
Lyudmyla Römermann, Advokat (Russland und Ukraine) in Hamburg und Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, letzterer ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter FAfInsR, FAfHaGesR, FAfArbR, Vorsitzender des Vorstandes des Instituts für Insolvenzrecht e.V., Mit-Herausgeber des ersten Kommentars zur Insolvenzordnung (Nerlich/Römermann, Loseblattwerk seit 1999).
Textauszug
15C. Freizeit-Veranstaltungen und -Einrichtungen
I. Relevante Veranstaltung
1. Keine Begrenzung auf bestimmte Arten
Das Gesetz gibt dem Veranstalter das Recht, auf eine Gutschein-Lösung auszuweichen, wenn "eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann".
Wie sich aus der Wortwahl "oder sonstige Freizeitveranstaltung" ergibt, geht es im Oberbegriff um die Freizeitveranstaltung. Die vorher vorgestellten Kategorien von Veranstaltungen (Musik, Kultur, Sport) stellen lediglich Beispiele dar. Ihnen kommt aber keine weitere, etwa eingrenzende Wirkung zu.
Die relevanten Veranstaltungen sind also keineswegs auf die Bereiche Musik, Kultur oder Sport begrenzt.
2. VeranstaltungWas unter einer "Veranstaltung" zu verstehen sein soll, ist nicht allgemein definiert.17
HINWEIS
Man findet unterschiedliche Ansätze zum Verständnis dieses Begriffs insbesondere im
- Versammlungsstättenrecht und
- Urheberrecht.
Oft finden sich Versuche einer Begriffsbestimmung wie etwa die, es handele sich um ein organisiertes Ereignis mit einem bestimmten Zweck und einem begrenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.
HINWEIS
Allerdings sind Veranstaltungsformen und Inhalte so vielfältig, dass es wohl nie gelingen wird, eine Definition zu finden, die für alle Veranstaltungen gleichermaßen zutrifft.
Immer muss ein Publikum als Grundvoraussetzung für eine Veranstaltung dabei sein.
Es genügt also nicht, wenn ein Künstler zu Hause vor dem Spiegel eine Darbietung bringt, sondern er muss die Wahrnehmung durch mindestens eine andere Person zulassen, damit eine Veranstaltung angenommen werden kann.
In früherer Zeit hätte man unter einem Publikum stets die körperliche (physische) Präsenz anderer Personen verstanden. Das hatte sich schon über die letzten Jahre erheblich gewandelt und die Pandemie erzwingt mit dem "Social Distancing" eine Beschleunigung dieser Entwicklung.
Als Veranstaltung haben heutzutage zweifelsfrei auch virtuelle, allein online durchgeführte Ereignisse zu gelten. Auch hier bleibt es allerdings bei der Grundvoraussetzung, dass die Darbietung durch andere Personen als den Aufführenden selbst wahrgenommen werden kann.
Die Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (KflDiAusbV) vom 25. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1262, 1878, jetzt idF. d. Art. 2 Nr. 1 V. v. 4. Juli 2007, BGBl. 2007 I 1252 mWv. 1. August 2007) legt sehr verschiedene Ausprägungen des Ausbildungsprofils zugrunde, u. a. Konzertveranstalter, Künstleragenturen, Veranstalter von Kongressen.18
3. Freizeit-VeranstaltungEine "Freizeitveranstaltung" ist in den bisherigen Gesetzen nicht definiert. Sie ist abzugrenzen von einer beruflichen Veranstaltung.
Die Begründung des Gesetzentwurfes nennt ergänzend zur grundsätzlichen Aufzählung einige konkrete Beispiele.19 Im Ergebnis werden in den Gesetzesmaterialien damit insgesamt aufgelistet:
- Musikveranstaltung
- Kulturveranstaltung
- Sportveranstaltung
- Konzert
- Festival
- Theatervorstellung
- Filmvorführung
- Wissenschaftsveranstaltung
- Vorträge
- Lesungen
- Sportwettkämpfe
- Sprachkurs
Beschreibung für Leser
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