Gesetzliche und freiwillige Gewährleistung




Gewährleistung (Garantie)

Für neue Waren gilt eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren ab Erhalt der Ware (Artikeln 128 ff. Codice del Consumo, Gesetzesdekret Nr. 206/2005). Stellt sich heraus, dass ein Produkt bereits bei der Lieferung mangelhaft war, haben Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich Anspruch auf Reparatur oder Ersatzlieferung. Erst wenn diese Maßnahmen nicht möglich oder unverhältnismäßig sind, kann eine Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangt werden.

Wichtig: Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach der Lieferung auf, wird vermutet, dass dieser bereits beim Kauf bestanden hat. In diesem Fall muss der Verkäufer nachweisen, dass kein ursprünglicher Mangel vorlag. Wird der Mangel erst nach Ablauf eines Jahres festgestellt, liegt die Beweislast bei der Verbraucherin bzw. beim Verbraucher. Diese müssen dann nachweisen, dass die Ursache des Mangels bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden war (gemäß Art. 135 Codice del Consumo, G.v.D. Nr. 206/2005).

Für die Bearbeitung eines Gewährleistungsfalls ist ein Nachweis des Kaufs erforderlich. Hierfür können beispielsweise ein Kassenbon, eine Rechnung, ein elektronischer Zahlungsnachweis oder andere geeignete Unterlagen verwendet werden. Die Ware ist dem Verkäufer zur Prüfung des geltend gemachten Mangels zur Verfügung zu stellen. 

Für einzelne Produkte kann zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eine freiwillige Herstellergarantie gelten. Sofern der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt gewährt, wird dies durch das europäische GARAN-Label gekennzeichnet. Die genaue Garantiedauer sowie die Bedingungen der Garantie sind den jeweiligen Produktinformationen bzw. der Garantieerklärung des Herstellers zu entnehmen.